Deutscher Tennisverein Hameln e. V.

Satzung


I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit


§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Tennisverein Hameln e. V.“ und hat den Sitz in Hameln, seine Farben sind blau-weiß-rot.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hameln eingetragen, Tag der Errichtung der Satzung ist der 10. Dezember 1961.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt im Interesse der Volksgesundheit die Pflege und Förderung des Tennissports auf der Grundlage des Amateurgedankens, befolgt also        ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
2. Der Deutsche Tennisverein Hameln e. V. verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage nur sportliche Ziele, erstrebt keine Gewinne, gewährt seinen Mitgliedern keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Landessportbund Niedersachsen e. V. mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen nur dem Zwecke der Förderung der Leibesübungen im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zuzuführen.

II. Die Mitgliedschaft

1. Allgemeines

§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendliche.
2. Ordentliche Mitglieder sind die aktiven und die passiven (fördernden) Mitglieder.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder den Tennissport besonders verdient gemacht haben.
4. Jugendliche sind Personen unter 18 Jahren.

2. Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Aufnahme

1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied und als Jugendlicher erfolgt durch den Vorstand.
2. Das Gesuch um Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Es muss die Personalien des Antragstellers enthalten.
3. Das Gesuch um Aufnahme als Jugendlicher ist beim Jugendwart einzureichen, der es an den Vorstand mit Stellungnahme weiterleitet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Aufnahmegesuch ist vom gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen zu unterschreiben.
4. Die neu aufgenommenen Mitglieder sind vom Vorstand durch die Vereinszeitung bekanntzugeben.
5. Bei Aufnahme ist dem Mitglied eine Abschrift der Vereinssatzung auszuhändigen.

§ 5 Austritt

1. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Er wird rechtswirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
2. Die Austrittsanzeige bei Jugendlichen ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

§ 6 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit Zustimmung des Ältestenrats (Ehrenrats) ausgeschlossen werden, wenn ein Ausschließungsgrund vorliegt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
b) Beitragsrückstand trotz Mahnung länger als 6 Monate.
3. Gegen Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied beim Vorstand binnen 1 Monat seit Erhalt des Beschlusses die Entscheidung des erweiterten Ehrenrats anrufen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; er ist schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.

§ 7 Folgen bei Austritt und Ausschluss

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre dem Verein gegenüber bestehende Verbindlichkeiten bleiben unberührt.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Teilnahmerechte an Veranstaltungen

1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins, insbesondere stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2. Über Teilnahmerechte der Jugendlichen an den Veranstaltungen des Vereins bestimmen Vorstand oder Mitgliederversammlung. Die Jugendlichen haben in der Mitgliederversammlung regelmäßig Sitz, jedoch kein Stimmrecht. Das gilt nicht bei der Wahl des Jugendsportwarts, soweit die Jugendlichen am Tage der Mitgliederversammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Benutzung der Sportanlagen

1. Die Benutzung der Sportanlagen des Vereins richtet sich nach den Bestimmungen der Platzordnung; über die Teilnahme an Sportveranstaltungen entscheidet die sportliche Leistung.
2. Die Benutzung der Sportanlagen steht passiven (fördernden) Mitgliedern nicht zu. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters möglich.

§ 10 Rechte der Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder haben alle Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 11 Allgemeine Pflichten

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins zu fördern, die Vereinssatzung und die danach ergangenen Bestimmungen zu beachten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
2. Jedes Mitglied kann für schuldhafte Beschädigung des Vereinseigentums und -vermögens ersatzpflichtig gemacht werden.

§ 12 Beiträge

1. Die Mitglieder sind zur Beitragsleistung, zur Leistung des Aufnahmegeldes sowie zur Leistung besonderer Abgaben gemäß den hierfür jeweils geltenden, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Bestimmungen, verpflichtet.
2. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

III. Organe des Vereins

Allgemeines

§ 13 Organ

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Sportausschuss und der Ältestenrat (Ehrenrat).

1. Die Mitgliederversammlung

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem Ältestenrat (Ehrenrat) übertragen sind.
2.Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Satzung, Kassenordnung und die Geschäftsordnung.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres als Mitgliederhauptversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
2. In der Mitgliederhauptversammlung erfolgt die Entgegennahme der vom Vorstand vorzuliegenden Tätigkeits- und Kassenbericht, die Beratung und Feststellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, des Sportausschusses, des Ältestenrates (Ehrenrat) und der Kassenprüfer.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Der 1. Vorsitzende setzt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladungen müssen den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 7 Tage vor dem Termin zugegangen sein.
2.Die Mitgliederversammlungen sind binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 15 ordentliche Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag stellen.

§ 17 Leitung der Mitgliederversammlung

1.Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und übt das Hausrecht aus.
2.Vor Eintritt in die Tagesordnung muss diese von der Mitgliederversammlung genehmigt sein.

§ 18 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Abstimmungen erfolgen öffentlich; die Mitgliederversammlung kann auch die geheime schriftliche Abstimmung beschließen. Wahlberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
3. Bei der Wahl des Vorstandes und des Ältestenrates (Ehrenrat) ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kann in zwei Wahlgängen kein Bewerber die vorgeschriebene Mehrheit erreichen, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
4. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes oder des Ältestenrates (Ehrenrat) abwählen. Zur Abwahl ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die beabsichtigte Änderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung im Entwurf bekanntzugeben.
6. Die Entscheidung über alle sonstigen Anträge erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§ 19 Protokoll

1. Beschlüsse haben sofort bindende Kraft für den Verein, wenn die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
2. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen, das von den beiden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 20 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest des Geschäftsjahres eine Ersatzwahl durch eine innerhalb von 4 Wochen einzuberufene Mitgliederversammlung vorgenommen.

2. Der Vorstand

§ 21 Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, diese sind:
  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der 1. Sportwart
  • der 2. Sportwart
  • der Jugendwart

2. Die Vorstandsmitglieder bleiben 2 Jahre bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. In Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl werden für zwei Jahre gewählt: der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Jugendwart. In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden für zwei Jahre gewählt: der 1. Vorsitzende und der 1. Sportwart.

§ 22 Aufgaben des Vorstandes

1. Die Leitung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins.

§ 23 Vorstandssitzungen

1.Zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben tritt der Vorstand zu Vorstandssitzungen zusammen. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern müssen Vorstandssitzungen einberufen werden.
2. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie.
3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die nachstehend aufgeführten Rechtsgeschäfte bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der Stimmen:
  • Abschlüsse von Verträgen aller Art
  • Führung wichtiger Verhandlungen
  • sämtliche Personalangelegenheiten

§ 24 Eilige Fälle

In eiligen Fällen entscheidet der 1. Vorsitzende allein; er genehmigt dringende Ausgaben. Über diese Ausgaben hat der 1. Vorsitzende auf der nächsten Vorstandssitzung Mitteilung zu machen.

§ 25 Vertretung nach Außen

1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
2. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung ist die Unterschrift des 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied erforderlich.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

§ 26 Vertreter des 1. Vorsitzenden

Der 2. Vorsitzende ist der ständige Vertreter des 1. Vorsitzenden.

3. Der Sport

§ 27 Zusammensetzung

1. Der Sport besteht aus 5 Mitgliedern:
  • dem 1. Sportwart
  • dem 2. Sportwart
  • dem Herrenwart
  • dem Damenwart
  • dem Jugendwart

2. Die Mitglieder des Sport bleiben 2 Jahre bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. In den Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl werden der Herrenwart und der Jugendwart und in den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl der 1. Sportwart und der Damenwart gewählt.

§ 28 Aufgaben des Sportausschusses

1. Der Sport ist für alle Fragen zuständig, die den sportlichen Bereich treffen, wie: Aufstellung und Überwachung der Spielordnung, Durchführung von Punkt-, Freundschafts- und Vereinsturnieren, Aufstellung von Mannschaften, Überwachung des Trainingsbetriebes, usw.
2. Die Mitglieder des Sport haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vollmachten von Vorstandsmitgliedern.
3.Der Sport ist im Vorstand durch den 1. Sportwart, der 2. Sportwart und Jugendwart vertreten. Die übrigen Mitglieder können auf Antrag zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Stimmberechtigt sind der 1. Sportwart, der 2. Sportwart und der Jugendwart.

4. Der Ältestenrat (Ehrenrat)

§ 29 Zusammensetzung

1.Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus einem Mitglied des Vorstandes und vier weiteren Mitgliedern. Tritt der Ältestenrat (Ehrenrat) als erweiterter Ältestenrat (Ehrenrat) zusammen, so wird er um weitere 4 Mitglieder ergänzt.
2. Der Ältestenrat (Ehrenrat) wird auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Ältestenrates (Ehrenrat) bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Ältestenrates (Ehrenrats) im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 30 Aufgaben des Ältestenrates (Ehrenrats)

1. Der Ältestenrat (Ehrenrat) kann bei Streitigkeiten ernster Natur, bei Verstößen gegen das Ansehen des Vereins und in Ehrensachen angerufen werden. Er trifft die geeigneten Maßnahmen.
2. Der erweiterte Ehrenrat entscheidet über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 31 Entscheidungen des Ältestenrats (Ehrenrats)

Der Ältestenrat (Ehrenrat) ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 32 Ausscheiden eines Ältestenrats- (Ehrenrats) mitglieds

1. Scheidet ein Ältestenrats- (Ehrenrats) mitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied benennen. Die Zusammensetzung des § 29 Abs. 1 muss dabei gewahrt bleiben.
2. Die gleiche Befugnis hat der Vorstand, wenn ein Mitglied des Ältestenrats (Ehrenrats) für längere Zeit an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung dieses Mitglieds.

IV. Schlussvorschriften

§ 33 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 34 Änderung des Vereinszwecks

Die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 2/3 aller Mitglieder dafür stimmen.

§ 35 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen ¾ für die Auflösung stimmen.
2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; sie beschließt mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung.
3. Die auflösende Versammlung beschließt über die Verwendung des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen. Die Verwendung darf nur für einen sportlichen oder gemeinnützigen Zweck erfolgen.

Hameln, im Februar 2000
Der Vorstand

Anlage zur Satzung des DTH

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung


§ 1 Tagesordnung

Die Mitgliederversammlungen werden durch Bekanntgabe der Tagesordnung für die Versammlung und Verlesung der Verhandlungsschrift (Protokoll) über die letzte Mitgliederversammlung eröffnet. Das Protokoll bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 2 Hausrecht

Der Vorsitzende hat für den ungestörten Ablauf der Mitgliederversammlung zu sorgen; er hat alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse. Der Vorsitzende kann Mitglieder, die sich in der Versammlung ungebührlich verhalten, verwarnen. Gegebenenfalls kann er ein Mitglied aus der Mitgliederversammlung verweisen. Dem Mitglied steht Einspruch an die Mitgliederversammlung zu.

§ 3 Redeordnung

Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge der Meldung das Wort zu erteilen. Ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied führt die Rednerliste. Das beauftragte Mitglied hat darauf zu achten, dass die Meldungen der Reihenfolge nach aufgenommen werden.
Antragsteller und Berichterstatter erhalten das erste und das letzte Wort.

§ 4

Der Vorsitzende muss den Mitgliedern das Wort sofort erteilen zu einer tatsächlichen Berichtigung, einer Fragestellung und zu Bemerkung zur Geschäftsordnung.

§ 5

Der Vorsitzende kann Mitgliedern, die nicht zur Sache sprechen oder die parlamentarische Schicklichkeit verletzen, einen Ordnungsruf erteilen. Nach dreimaliger Verwarnung kann er dem Rechner das Wort entziehen. Das Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 6 Anträge

Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand nach Möglichkeit vor Beginn der Versammlung zu unterbreiten.

Anträge für die Jahreshauptversammlung sind dem Vorstand nach Möglichkeit rechtzeitig zu unterbreiten, dass der Vorstand sie in die den Mitgliedern zuzusendende Tagesordnung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) aufnehmen kann.

Anträge für die auf Antrag von Mitgliedern einzuberufenden Mitgliederversammlungen (§ 16 Abs. 2 der Satzung) müssen zugleich mit dem Antrag auf Abhaltung einer solchen Versammlung eingereicht werden.

§ 7 Abstimmung

Die Abstimmung geschieht im Fortschreiten von weiteren zu engeren Anträgen, im Zweifel in der Reihenfolge, in der die Anträge gestellt worden sind.

§ 8

Anträge auf Schluss der Beratung können nur von Mitgliedern gestellt werden, die nicht zu dem zur Verhandlung stehenden Gegenstand gesprochen haben. Über sie ist nach Verlesen der Rednerliste sofort abzustimmen. Ist der Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, kann auf Wunsch der Versammlung den eingetragenen Rednern oder einzelnen von ihnen das Wort noch erteilt werden.



 
Deutscher Tennisverein Hameln
Unser DTH, Deutscher Tennisverein Hameln e.V., ist der Traditionsverein im Weserbergland
Webdesign & Redaktionssystem (CMS) by cybox hameln